AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1: Geltung

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen sowie Angebote der Firma STUFF MAKER GmbH (nachfolgend STUFF MAKER) gegenüber Bestellern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung des Bestellers als anerkannt.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch vorbehaltlich ihrer Änderung respektive Neufassung für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn STUFF MAKER ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung respektive Lieferung vorbehaltlos ausführt. Etwas anderes gilt nur, wenn STUFF MAKER ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2: Angebot / Vertragsschluss
2.1 Angebote von STUFF MAKER sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Willenserklärungen, Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen – sofern individuell nichts anderes vereinbart ist – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Übermittlung per Telefax.

Der Kunde macht mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Kauf des jeweiligen Produkts. Der Käufer ist an eine von ihm unterzeichnete und von STUFF MAKER noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. STUFF MAKER ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Die Zusendung bestellter Ware ist dabei als Annahme anzusehen.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Muster oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ohne entsprechende Vereinbarung handelt es sich bei den Angaben nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3: Lieferung und Leistungszeit
3.1 Lieferungen erfolgen ab dem Lager STUFF MAKER.

3.2 Die von STUFF MAKER genannten Termine und Fristen sind unverbindlich soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle vereinbarter Lieferfristen, beziehen sich diese, sofern Versendung vereinbart wurde, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Spätestens mit dieser Übergabe an den Spediteur gilt die Lieferung als vollzogen.

3.3 Höhere Gewalt oder andere für STUFF MAKER unabwendbare Umstände, die die Ausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachvertraglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung und Mangel an Personal oder Transportmittel zählen, hat STUFF MAKER auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. STUFF MAKER wird die Behinderung dem Kunden unverzüglich schriftlich anzeigen. Ausführungs- und Lieferfristen werden entsprechend der Dauer der Behinderung verlängert.

3.4 Ferner verlängern auch nachträgliche Wünsche des Kunden wegen Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts die Lieferzeit im angemessenen Umfang. Dasselbe gilt, sofern der Kunde mit der Annahme der Ware oder der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen oder Obliegenheiten in Verzug ist. Die Rechte von STUFF MAKER aus der Verlängerung der Ausführungsfrist oder dem Verzug des Kunden, insbesondere Vertragsstrafen, bleiben unberührt.

3.5 Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann jeder Vertragsteil den Vertrag schriftlich kündigen. Kündigt der Kunde aufgrund einer von STUFF MAKER nicht zu vertretenen Unterbrechung, sind die bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem
STUFF MAKER die entstandenen in den Vertragspreisen des ausgeführten Teils nicht enthaltenen Kosten zu vergüten.

3.6 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Verzögerungsschäden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

3.7 Teillieferungen sind STUFF MAKER für den Kunden zumutbaren Umfang gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck nicht verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware nicht sichergestellt ist oder dem Besteller hierdurch ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, STUFF MAKER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung berechtigt STUFF MAKER, den entsprechend anteiligen Kaufpreis in Rechnung zu stellen.

3.8 Bestellungen auf Abruf müssen, wenn nichts anders vereinbart ist, innerhalb von drei Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware oder Leistung in Verzug, ist STUFF MAKER zur Lagerung auf Kosten und Risiko des Kunden berechtigt. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist ist STUFF MAKER berechtigt, wahlweise am Vertrag festzuhalten und Vergütung in Höhe des Betrages der bereits fertig gestellten Leistungen bzw. der bereitgestellten Waren nebst Verzugsschäden zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug gerät.

§ 4: Versand, Verpackung, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn der Transport im Auftrag des Kunden von STUFF MAKER ausgeführt wird. Die entstandenen Kosten werden separat auf der Warenrechnung ausgewiesen. Verpackung, Versandart und Versandweg bestimmt STUFF MAKER nach pflichtgemäßem Ermessen, es sei denn, der Kunde teilt besondere Wünsche, deren Mehrkosten er zu tragen hat, schriftlich ausdrücklich mit. Insbesondere eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Weisung des Kunden auf dessen Kosten.

4.2 Bei einem Weiterverkauf von Waren und Produkten des STUFF MAKER- Sortiments im Online-Bereich, bei der Versand-Verpackungen seitens des Online-Händlers benötigt werden, hält sich STUFF MAKER von den Entsorgungsverpflichtungen dieser Versand-Verpackungen frei. Sämtliche Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt STUFF MAKER weder zurück noch übernimmt STUFF MAKER Entsorgungskosten. Die Verpackungen werden vielmehr Eigentum des Bestellers. Ausgenommen sind Paletten.

4.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstands, den der Kunde zu verantworten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und STUFF MAKER dies dem Kunden angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Müssen Liefergegenstände durch STUFF MAKER eingelagert werden, betragen die Lagerkosten pauschal 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Kalenderwoche. Die Geltendmachung und der Nachweis geringerer Lagerkosten bleiben dem Kunden ebenso vorbehalten, wie die Geltendmachung und der Nachweis höherer Lagerkosten durch STUFF MAKER.

4.4 Für Transportschäden jeglicher Art übernimmt STUFF MAKER keine Haftung. Im Falle ihres Auftretens sind diese unter Beachtung des § 438 HGB beim Frachtführer anzuzeigen und STUFF MAKER schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dass zur Rechtswahrung gegenüber dem Spediteur gesetzlich Erforderliche zu tun respektive zu unterlassen.

§ 5: Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in € zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen respektive Nebenleistungen werden gesondert berechnet.

5.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Lager/Werk, nicht versichert. Bei Auslandslieferungen hat der Kunde zusätzlich Zoll sowie Gebühren oder andere öffentliche Abgaben zu tragen.

5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: 15 Tage netto.

5.4 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Wechselkosten werden dem Kunden belastet.
Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt
STUFF MAKER keine Haftung.

5.5 STUFF MAKER behält sich vor, Vorauszahlungen, Sicherheiten, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen.

5.6 Bei Zahlungszielüberschreitung oder Stundung ist STUFF MAKER berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 %-Punkten zu berechnen.

5.7 Im Übrigen gilt für den Eintritt des Verzugs und die daraus resultierenden Rechtsfolgen die gesetzliche Regelung.

5.8 Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft infrage zu stellen, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder die Laufzeit etwaig hereingenommener Wechsel sofort fällig.

5.9 Für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet worden ist oder eine Kreditauskunft bei STUFF MAKER eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt, ist STUFF MAKER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur nach Sicherheitsleistung auszuführen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. STUFF MAKER kann darüber hinaus die Weiterveräußerung und -verarbeitung von gelieferten Waren untersagen und die Rückgabe der Waren auf Kosten des Kunden verlangen.

5.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.11 Eine eventuell vereinbarte Skontierung kann nur dann erfolgen, wenn sonst kein offener Saldo besteht.

§ 6: Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller gegenwärtiger und zukünftiger (auch Saldo-) Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich STUFFF MAKER das Eigentum an den gelieferten Waren im nachfolgend bestimmten Umfang vor.
STUFF MAKER verpflichtet sich zur Freigabe auf Verlangen des Kunden, sofern durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mindestens 10 % übersteigen. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert maßgebend.

6.2 Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von STUFF MAKER unentgeltlich. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Sachen auf seine Kosten in angemessenem Umfang zu versichern und auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen.

6.3 Der Kunde ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist und STUFF MAKER nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an STUFF MAKER ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. STUFF MAKER ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall kann STUFF MAKER verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt/eröffnet oder die Liquidation eingeleitet wird. Zur anderweitigen Abtretung ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an STUFF MAKER zu unterrichten.

6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum hinweisen und STUFF MAKER unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist STUFF MAKER berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.6 An Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich STUFF MAKER das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Im Falle der Nichteinhaltung und/oder Nichterfüllung ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 7: Mängelansprüche
7.1 Mängel der Leistung hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Ware gilt als genehmigt, wenn STUFF MAKER nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren oder gewesen wären, unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Werktagen nach Lieferung der Ware, oder im Falle verdeckter Mängel binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich zugegangen ist.

7.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit vorliegen. Alle Spezifikationen in den Vertragsunterlagen sind nur Leistungsbeschreibungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
Mängelansprüche gegen STUFF MAKER sind ferner ausgeschlossen bei unsachgemäßer Nutzung, insbesondere auch bei der Verwendung von Verbrauchsmaterialen, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder der Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, natürlichem Verschleiß oder bei Schäden die, aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ferner sind Mangelansprüche auch ausgeschlossen bei fehlerhafter Selbstmontage des Kunden sowie nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung der Ware durch den Kunden oder Dritten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Mangel nicht auf dem Ausschlussgrund beruht.

7.3 Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge ist der Kunde auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. STUFF MAKER ist jedoch berechtigt, anstelle der Nacherfüllung auch eine Neulieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Kunden vorbehalten, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Der Kunde hat STUFF MAKER die für die Nacherfüllung erforderlichen Unterlagen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen. STUFF MAKER kann verlangen, dass das schadhafte Teil auf ihre Kosten zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an sie geschickt wird, oder aber der Kunde die schadhafte Sache bereit hält, damit die Nachbesserung vor Ort vorgenommen werden kann. Verlangt der Kunde die Nachbesserung an einem anderen Ort und stimmt STUFF MAKER zu, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an diesem Ort nicht möglich, kann STUFF MAKER den Transport der Sache an einen geeigneten Ort auf Kosten des Kunden verlangen.

7.5 Rücksendungen nimmt STUFF MAKER nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an, in diesem Fall vergütet STUFF MAKER dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges, wenn die Mängelrüge berechtigt war. Dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt STUFF MAKER, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann STUFF MAKER die hieraus entstanden Kosten ersetzt verlangen.

7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7.8 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind demgegenüber ausgeschlossen, es sei denn, sie begründen sich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STUFF MAKER, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden. In Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen STUFF MAKER Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat.

7.10 Im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von STUFF MAKER aber auf den Ersatz des Vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

§ 8: Pflichten des Kunden/Vertriebswege
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Interesse von STUFF MAKER an einer markenfreundlichen Präsentation durch die Einhaltung der mit STUFF MAKER vereinbarten Vertriebswege respektive Vertriebsmodalitäten zu wahren. Zulässig ist zunächst der Vertrieb im eingerichteten Ladenlokal des Kunden. Zulässig ist auch der Vertrieb über eine eigene Website respektive einen eigenen Online-Shop des Kunden mit der Maßgabe, dass der Kunde die Domain, über die er den Verkauf beabsichtigt, vorab STUFF MAKER schriftlich mitteilt. Der Vertrieb über andere Internetplattformen bedarf der Einwilligung von STUFF MAKER. Im Falle der Verletzung der vorbezeichneten Verpflichtung durch den Kunden ist STUFF MAKER berechtigt, vorbehaltlich von Schadensersatzansprüchen, die Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

8.2 Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit Zustimmung von STUFF MAKER abgetreten werden.

8.3 STUFF MAKER ist dagegen berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.

§ 9: Vertraulichkeit/Datenschutz
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

9.2 Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängen und diese Daten auch an mit STUFF MAKER verbundene Unternehmen übermittelt werden.

§ 10: Erfüllungsort/Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist der Sitz von STUFF MAKER.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der für den Sitz von STUFF MAKER örtlich zuständige. STUFF MAKER ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dem Gericht, das für den Ort seines Sitzes zuständig ist, zu verklagen.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger Verweisungsnormen, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden.

§ 11: Sonstiges
11.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

11.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird diese durch eine solche ersetzt, welche in rechtlich zulässiger Weise dem mit der jeweils unwirksamen Abrede verfolgten Zweck am Nächsten kommt. Das gleiche gilt bei Lücken des Vertrages.

11.3 Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass STUFF MAKER Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.